Institut für Verhaltenstherapie
Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation
Psychotherapeutische Fachgesellschaft für Verhaltenstherapie
Information zur 23. wissenschaftlichen Tagung der AVM / aktuell für Niederösterreich geltende Maßnahmen: 
Erledigung_(ohne_persönliche_Adressierung)
BMSGK-Handlungsempfehlung-niedergelassene-nichtaerztliche-Gesundheitsberufe-2020-04-29
Da für uns die Sicherheit und Gesundheit von Ihnen oberste Priorität hat, nehmen wir die Entwicklung rund um das sogenannte Coronavirus (=SARS-CoV-2) natürlich sehr ernst.
Da aufgrund der momentanen Situation leider zur erwarten ist, dass die Infektionszahlen exponentiell und zunächst damit stark ansteigen werden, sind aus medizinischer Sicht unbedingt zum jetzigen Zeitpunkt Maßnahmen notwendig, insbesondere um Riskogruppen zu schützen und die weitere Verbreitung des sogenannten Coronavirus möglichst einzudämmen.
Es geht uns dabei nicht um übertriebene Angst oder den Versuch, das Aufrechterhalten von Normalität einzuschränken, sondern um einen Beitrag, um die derzeitige Situation mit der Virusverbreitung bestmöglich verlaufen und vorübergehen zu lassen.
In diesem Sinne sagen wir alle Veranstaltungen unserer Aus-, Fort- und Weiterbildungen vorerst bis nach Ostern (=14. April 2020) ab … better safe than sorry.
Wir werden die Situation im Lauf der kommenden Wochen evaluieren und Sie umgehend über neue Entwicklungen informieren bzw. Entsprechende Informationen im News-Bereich unserer Homepage platzieren.
Herzlichen Dank für Ihr Verständnis
Wenn Sie sich für zukünftige Aus-, Fort- und Weiterbildungen bzw. für die Tagung samt den Prä- und Postworkshops anmelden wollen, ist dies auf unserer Homepage selbstverständlich unverändert möglich.
Beachten Sie bitte unbedingt folgende Schutzmaßnahmen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK).
SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN EINE ERKRANKUNG MIT DEM CORONAVIRUS (COVID-19)
Wenn Sie Symptome aufweisen oder befürchten erkrankt zu sein, bleiben Sie zu Hause und wählen Sie bitte 1450!
Mit kollegialen Grüßen
Ihr Team von der AVM
Informationen (auch zum Downloaden) auf der Seite des BMSGPK: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html
Informationen vom ÖBVP: https://www.psychotherapie.at/psychotherapeutinnen/corona-virus-informationen-psychotherapeutinnen
Corona-Maßnahmen der ÖGK in Bezug auf Zahlungserleichterung für Sozialversicherungsbeiträge:
Wenn Sie die Sozialversicherungsbeiträge aus Liquiditätsgründen für die Monate März und April nicht entrichten können, werden diese Beiträge von der ÖGK automatisch gestundet.
Sollte die ÖGK die Beiträge mittels Bankeinzug einziehen, bitte nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Bank auf, dass der Einzug nicht durchgeführt wird.
(Bitte beachten Sie: Angaben ohne Gewähr!)
| Die COVID-19 Schutzmaßnahmen wurden wieder adaptiert. In einigen Bereichen ist nun anstatt des MNS wieder eine FFP2-Maske vorgeschrieben. Zudem gibt es teilweise unterschiedliche Regelungen für geimpfte/genesene und getestete Personen. Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick über die aktuell geltenden Regelungen.
Für Gesundheitsdienstleistungen gilt:
Bei sonstigen Dienstleistungen (KEINE Gesundheitsdienstleistungen) gilt:
Für Zusammenkünfte/Veranstaltungen (etwa Seminare, Workshops) gilt:
Gültigkeitsdauer negativer Tests als 3-G-Nachweis:
Für Kinder gilt:
o Bis zum vollendeten 6. Lj.: keine Maske
o Bis zum vollendeten 12. Lj. muss kein 3-G-Nachweis erbracht werden. Ausführliche Informationen zu den aktuell geltenden Maßnahmen finden Sie wie immer auf der BÖP-Website.
Mit kollegialen Grüßen |
| Ihr Präsidium des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen Dietrichgasse 25, 1030 Wien Tel. +43 (0) 1 407 26 71-0 | buero@boep.or.at | www.boep.or.at |
Vom ÖBVP am 5. Juli 2021 übermittelte Zusammenfassung der aktuellen Regelung der Maskenpflicht in der psychotherapeutischen Praxis und die möglichen Ausnahmen:
Grundsätzlich gilt Maskenpflicht.
Als Maske im Sinne der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung gilt jede den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (Mund-Nasen-Schutz (MNS), Stoffmaske etc.).
* Für Patient*innen gilt:
Patient*innen, Besucher*innen und Begleitpersonen (z. B. bei Kindertherapie) müssen in der psychotherapeutischen Praxis keinen 3-G-Nachweis vorweisen.
Es gilt jedoch Maskenpflicht,
ausgenommen:
* Für Psychotherapeut*innen gilt die Maskenpflicht,
ausgenommen:
Die ausgeführten Regelungen gelten auch für Gruppenbehandlungen.
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Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie
Löwengasse 3/3/4, A-1030 Wien
T 01.512 70 90 F 01.512 70 90-44
E oebvp@psychotherapie.at
W www.psychotherapie.at
| Die geltende 4. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung wurde wieder novelliert. Die Änderungen betreffen in erster Linie den Gesundheitsbereich, weshalb in den Medien kaum darüber berichtet wurde.
Kurz zusammengefasst: Für Personen, die im Gesundheitsbereich tätig sind (niedergelassen und intramural) ist nun sowohl das Tragen einer FFP2-Maske als auch ein negativer Test mind. 1x pro Woche vorgeschrieben. Im Folgenden geben wir Ihnen wieder einen etwas detaillierteren Überblick über die aktuell geltenden Regelungen. 1. Für Gesundheitsdienstleistungen gilt bei KlientInnenkontakt:
2. Für sonstige Dienstleistungen (KEINE Gesundheitsdienstleistungen) gilt bei KlientInnenkontakt:
3. Es gibt einige Ausnahmen von der Pflicht, MNS/FFP2-Maske zu tragen:
4. Vorgeschriebene PCR/Antigen-Tests:
|
INFORMATION VOM BÖP
Am 8. Februar 2021 ist die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV) in Kraft getreten. Der Berufsverband Österreichischer PsychologInnen hat sich im Vorfeld intensiv für möglichst praxistaugliche Regelungen (etwa zur erforderlichen „Mindestfläche“) eingesetzt. Wir freuen uns, dass einige unserer Argumente gehört wurden.
Wir geben Ihnen in der Folge einen aktualisierten kurzen Überblick zu den geltenden Regelungen.
Für Gesundheitsdienstleistungen gilt bei KlientInnenkontakt:
Für sonstige Dienstleistungen (KEINE Gesundheitsdienstleistungen) gilt bei KlientInnenkontakt:
Es dürfen auch wieder körpernahe Dienstleistungen angeboten werden. Dabei gelten folgende (Sonder-)Regelungen:
Es gibt einige Ausnahmen von der Pflicht, MNS/FFP2-Maske zu tragen:
Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (eine ärztliche Bestätigung ist erforderlich), haben die höchstmögliche der folgenden Abstufungen zu verwenden: FFP2-Maske > eng anliegender MNS > nicht eng anliegender MNS (z.B. FaceShield) > kein MNS.
Ist ein PCR/Antigen-Test nach der Verordnung vorgeschrieben, soll der Nachweis für sieben Tage aufbewahrt und ggf. dem/der ArbeitgeberIn vorgewiesen werden.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
die Jurist*innen des S7 Krisenstab Covid-19 des Bundesministeriums (BMSGKP) haben die Fragen des ÖBVP zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geprüft und beantwortet – gerne stellen wir Ihnen diese nachfolgend zur Verfügung:
Ja, vorausgesetzt, es liegt eine krankheitswertige Störung vor, die einer unmittelbaren Behandlung bedarf oder wenn es notwendig ist, eine bestehende Behandlung fortzusetzen, um den Heilungsprozess oder die Stabilisierung nicht zu gefährden. Die Face-to-Face-Behandlung sollte nur in Betracht kommen, wenn Gründe vorliegen, die eine Behandlung über Internet ausschließen. Das gilt im Besonderen alles auch für die „aufsuchende Psychotherapie“.
Im Praxisbereich gelten alle Hygienebedingungen, wie Bereitstellung von Desinfektionsmittel, regelmäßige Desinfektion glatter Flächen, die berührt werden, wie Türschnallen etc., Möglichkeit zum Händewaschen, Seifenspender, die ohne Handkontakt bedient werden können, ausreichendes Lüften nach der Therapiestunde, Taktung der Termine, dass die Patient*innen einander nicht treffen. Keinerlei Körperkontakt, wie z. B. Händegeben.
Patient*innen müssen informiert werden, dass bei einschlägigen Krankheitssymptomen die Praxis nicht aufgesucht werden darf.
Ja.
Dazu Ausführungen Frage 1 und Frage 2 Absatz 2 .
Weitere ergänzende Informationen dazu sind auf der aktuellen Website des BMSGKP zu finden:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Fachinformationen.html
Handlungsempfehlungen für niedergelassene nichtärztliche Gesundheitsberufe vom 29. 4. 2020 (PDF) – nach wie vor aktuell!
Siehe Seite 6:
„(…) Ausnahmen
Bestimmte Gesundheitsberufe bzw. Behandlungssettings (z. B. Logopädie, Psychotherapie) erlauben nur eine Behandlung ohne MNS. Ist dies der Fall oder ist der Patientin/dem Patienten das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, kann vom Tragen eines MNS abgesehen werden, wenn andere Vorkehrungen zur Vermeidung der Übertragung von Tröpfcheninfektionen getroffen werden (z. B. großflächige Plexiglas- oder Glasbarriere oder entsprechend vergrößerter Abstand, mindestens 2 Meter).
Eine Ausnahme für das Tragen von den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtungen besteht auch für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
(…)“
Mit kollegialen Grüßen
Ihr ÖBVP-Präsidium
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Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
mit Inkrafttreten der COVID-19-Notsituationsverordnung beginnt heute wieder der „harte Lockdown“.
Was bedeutet dies für Sie als Psychotherapeut*in in freier Praxis?
Psychotherapie fällt unter Gesundheitsdienstleistungen, die trotz der Ausgangsbeschränkungen in Anspruch genommen werden können, und darf sowohl im Einzel- als auch im Gruppensetting weiterhin angeboten werden.
Es wird allerdings empfohlen, wo immer möglich, Psychotherapie via elektronischer Medien auszuüben. Solange die COVID-Pandemie-Bedrohung anhält, wird die sogenannte Telepsychotherapie weiterhin von der Sozialversicherung als Psychotherapie zur Abrechnung akzeptiert.
In Ihrer Praxis sind dabei folgende Vorgaben einzuhalten:
Der Mindestabstand von einem Meter ist einzuhalten und zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter und/oder das Tragen eines MNS nicht eingehalten werden, muss das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams bzw. der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden.
Das Bundesministerium wurde um weitergehende Informationen zur COVID-19-Notsituationsverordnung ersucht – sobald wir diese erhalten, werden wir diese an unsere Mitglieder weiterleiten.
Nachweis für Ihre Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der PsychotherapeutInnen:
Im Bedarfsfall kann mit der aktuellen ÖBVP-Mitgliedskarte in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Führerschein) die Identität als Psychotherapeut*in glaubhaft gemacht werden
Für weitere Fragen zu Rahmenbedingungen und Rechtsfragen haben wird für unsere Mitglieder exklusiv eine ÖBVP-Corona-Hotline eingerichtet:
ÖBVP-Corona-Hotline für ÖBVP-Mitglieder: 0664/525 65 25 (vom 19. November bis 3. Dezember jeweils Montag und Donnerstag von 16.00–18.00 Uhr)
Weitere wichtige Links:
https://www.psychotherapie.at/psychotherapeutinnen/coronavirus-informationen-psychotherapeutinnen
Mit kollegialen Grüßen
Ihr ÖBVP-Präsidium
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Gesundheitsdienstleistungen im Einzelsetting dürfen nach wie vor unter „geeigneten Schutzmaßnahmen“ stattfinden. Das bedeutet:
– Die Handlungsempfehlung für niedergelassene nicht ärztliche Gesundheitsberufe des BMSGPK ist nach wie vor zu beachten
– Wenn möglich, Verwendung von MNS und mind. 1 Meter Abstand
– Wenn MNS und/oder Abstand nicht möglich sind (das kann z. B. bei klinisch-psychologischer Behandlung der Fall sein), alternative Maßnahmen wie z. B.
o vergrößerter Abstand
o Barriere aus Plexiglas
Gruppenbehandlungen:
Zunächst stand ein De-facto-Verbot von Gruppenbehandlungen im Raum. Der BÖP hat sich intensiv dafür eingesetzt, dass Sie Ihren Klient*innen weiterhin Gesundheitsdienstleistungen erbringen dürfen – unabhängig davon, ob diese im Einzel- oder Gruppensetting stattfinden.
Folgende Klarstellung durch das BMSGPK konnte erreicht werden:
– Gruppenbehandlungen sind erlaubt.
– Es gilt der Mindestabstand von 1 Meter zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt leben.
– Es sind ebenfalls „geeignete Schutzmaßnahmen“ zu treffen. Das sind im Gruppensetting z. B.:
o Kleine Gruppen (Orientierung: 6 TN)
o Große Räumlichkeiten (Orientierung: 10m2 pro TN)
o Wenn möglich, Verwendung von MNS
o Besonders häufiges Lüften
Ausgangsregelung:
Die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen ist Teil der Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Daher darf man aus diesem Grund auch zwischen 20 Uhr und 6 Uhr des folgenden Tages unterwegs sein (mit Bestätigung).
Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,
im ÖBVP-Büro langen zahlreiche Anfragen zur aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ein (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html).
Wir sind um rasche Abklärung offener Fragen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, bemüht.
Die Ansicht, wonach nach § 2 (2) der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Psychotherapie einen Grund darstellt, sich nach 20:00 Uhr im öffentlichen Raum zu bewegen (d.h. sich zur Psychotherapie bzw. von der Psychotherapie nach Hause zu bewegen), wird vom S7 Krisenstab COVID-19 des BMSGPK nach fachlicher Prüfung geteilt.
Bitte nutzen Sie grundsätzlich die ÖBVP-Website als zentrale Informationsquelle zu Fragen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auftauchen:
https://www.psychotherapie.at/psychotherapeutinnen/corona-virus-informationen-psychotherapeutinnen
Mit kollegialen Grüßen,
Ihr ÖBVP-Präsidium
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Der BÖP stellt Ihnen auf dieser Seite unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage Empfehlungen und Tipps für die Tätigkeit in freier Praxis zur Verfügung. Es dürfen sowohl Gesundheitsdienstleistungen als auch andere Dienstleistungen erbracht werden. PsychologInnen können ihre verantwortungsvolle Tätigkeit somit weiterhin ausüben.
In der aktuell geltenden Regelung für AnbieterInnen von Gesundheitsdienstleistungen wird dies so formuliert:
Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Für Sie als GesundheitsdienstleisterInnen stellt sich nun die Frage, welche Schutzmaßnahmen als „geeignet“ angesehen werden können, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Dabei kann von dieser Prämisse ausgegangen werden:
Der BÖP möchte Sie mit den folgenden Informationen dabei unterstützen, geeignete Schutzmaßnahmen speziell in der psychologischen Praxis umzusetzen, damit Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und so mögliche haftungsrechtliche Folgen vermeiden können.
Bei rechtlichen Fragen ist die rechtliche Beratung des BÖP gerne für Sie erreichbar.
Die Beratung und Behandlung via Internet/Telefon ist nach wie vor möglich. Insbesondere bei RisikopatientInnen (bzw. wenn Sie selbst einer Risikogruppe angehören) ist es empfehlenswert, persönliche Kontakte auf diese Weise weiterhin zu minimieren. Ob und inwieweit Sie diese Variante auch in anderen Fällen zusätzlich bzw. anstelle der persönlichen Termine einsetzen, obliegt Ihnen.
Eine genaue Dokumentation zu den folgenden Punkten ist generell wichtig und gerade bei Angehörigen von Risikogruppennotwendig:
Ob Sie persönliche Termine wahrnehmen möchten, ist als selbständige PsychologIn Ihnen überlassen, es gibt keine diesbezüglicheVerpflichtung oder Einschränkung. Beachten Sie als VertragspsychologIn jedoch den vertraglich geregelten durchschnittlichen Mindesttätigkeitsumfang.
Sprechen Sie mit Ihren KlientInnen über die außergewöhnliche Situation. Ersuchen Sie um Verständnis für zusätzliche Schutzmaßnahmen. Weisen Sie darauf hin, dass diese vorübergehend erforderlich sind und dem gegenseitigen Schutz sowie dem Schutz anderer KlientInnen dienen.
Vereinbaren Sie verbindlich, dass Termine bei Symptomen von beiden Seiten abgesagt werden (auch kurzfristig) oder alternativ via Internet/Telefon stattfinden. Besonders zu beachten* sind:
*Quelle: Robert Koch Institut (RKI), SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Krankheitsverlauf und demografische Einflüsse, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html (Zugriff am 14.09.2020).
Nach aktuellem Stand der Forschung ist eine Ansteckung mit COVID-19 insbesondere über die folgenden Wege* möglich:
In psychologischen Praxen werden Hygienemaßnahmen routinemäßig durchgeführt. Aufgrund der aktuellen Situation ist die sorgfältige und verstärkte Einhaltung dieser Maßnahmen sehr wichtig. Dabei ist u.a. zu beachten:
*Quelle: Robert Koch Institut (RKI), SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Übertragungswege,https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html (Zugriff am 14.09.2020).
Der Kontakt von KlientInnen und/oder Begleitpersonen untereinander soll nach Möglichkeit vermieden werden. Dies kann etwa geschehen, indem ausreichend Zeit zwischen den Sitzungen eingeplant wird, um
Ersuchen Sie KlientInnen, möglichst pünktlich zu kommen und entfernen Sie alle Zeitschriften und Zeitungen aus dem Wartezimmer, um Kontaktübertragungen zu vermeiden. Öffnen/Schließen Sie die Türen für Ihre KlientInnen.
In Gruppenpraxen ist ein erhöhtes Maß an Absprache und Organisation nötig.
Wenn Abstand und/oder MNS bei bestimmten Gesundheitsdienstleistungen nicht eingehalten werden können, greifen Sie auf Alternativen zurück:
Detaillierte Informationen zum Contact Tracing und damit verbundenen behördlichen Maßnahmen finden Sie im Dokument „Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung“ (BMSGPK, 25.08.20).
Sie selbst wurden positiv auf COVID-19 getestet
Eine/r Ihrer KlientInnen oder eine Person in Ihrem persönlichen Umfeld wurde positiv auf COVID-19 getestet
Eine/r Ihrer KlientInnen oder eine Person in Ihrem persönlichen Umfeld gilt als COVID-19 Verdachtsfall und wird getestet
Es werden jeweils nur BesucherInnen bzw. TeilnehmerInnen gezählt.
Wenn Sie als angestellte/r oder selbständige/r PsychologIn in Institutionen bzw. Einrichtungen tätig sind, beachten Sie bitte die jeweiligen einrichtungsspezifischen Vorgaben.
Liebe Kollegin, lieber Kollege,
die SVS (Selbständig Erwerbstätige, Gewerbetreibende, Neue Selbstständige und Landwirte, zweitgrößter Krankenversicherungsträger, insges. 1,4 Mio Versicherte) hat in ihrer Satzung den Psychotherapiezuschuss neu geregelt:
ab 1. 4. 2020 einheitlich 40 Euro.
Für vormals SVA-Versicherte (Selbständige) wurde der alte Zuschuss von 21,80 € auf 40 € erhöht. Vormals SVB-Versicherte (Landwirte), die eine Psychotherapie vor dem 1. 4. 2020 begonnen haben, bekommen den „alten Zuschuss“ von 50 Euro bis Ende 2021.
Die SVS-Satzung 2020 finden Sie online unter diesem Link:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Avsv/AVSV_2020_0047/AVSV_2020_0047.html
Die Tarife für die Psychotherapie sind im § 49 Abs. 2, die Übergangsregelung für die vormals SVB-Versicherten in § 72 Abs. 3 geregelt.
Kollegiale Grüße
Das ÖBVP-Präsidium
Peter Stippl, Christa Pölzlbauer, Wolfgang Schimböck, Renate Scholze, Barbara Haid
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Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie
Löwengasse 3/3/4, 1030 Wien
Telefon +43 1 512 70 90
Mail oebvp@psychotherapie.at
Web www.psychotherapie.at
Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen der Fachausbildung
§ Die Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie sind gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe. Ausbildungsinstitutionen dürfen daher Veranstaltungen, die Teil der Fachausbildung sind, unter folgenden Voraussetzungen abhalten:
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Ich hoffe, dass es Euch gut geht und ihr gesund seid. Für den anderen Fall schicke ich viel Kraft und Energie zur Bewältigung. Ich hoffe, dass Ihr in der aktuellen Situation Wege gefunden habt, Patient*innen und Klient*innen, weiter über Telefon und Internet, zu betreuen und persönliche Kontakte weitgehend eingestellt werden konnten.
Ich bedanke mich bei den Kolleginnen und Kollegen, die in Einrichtungen arbeiten und an vorderster Front stehen, ganz besonders für ihr Engagement.
Ich hoffe, dass finanzielle Einbußen der selbstständigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch Hilfszahlungen im Rahmen des Krisenbewältigungsfonds etwas ausgeglichen werden können.
Denkt gerade in diesen schwierigen Zeiten mit Achtsamkeit an Euch und gönnt Euch Gutes.
Beachtet bitte auch diese neue Information:
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat Handlungsempfehlungen für freiberuflich tätige Gesundheitsberufe im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus erstellt.
Ich wünsche Euch alles Gute und Gesundheit!
Liebe Grüße
Liselotte Mäni Kogler
Vorstandsvorsitzende der AVM
Ausbildungsleitung
Univ.-Doz. Dr. Gerald Gatterer
Der ältere Mensch und „Corona“ – aus der Sucht der Psychologie/Psychotherapie
Pflegewissenschaft – Journal für Pflegewissenschaft und Pflegepraxis
https://www.pflege-wissenschaft.info/
Sonderausgabe: Die Corona-Pandemie, April 2020
Download PDF: Gatterer_Sonderausgabe_Corona_PW
Dieses von Karin Schuh geführte Interview ist am 17. März 2020 in der PRESSE erschienen. Alle Rechte vorbehalten.
https://www.diepresse.com/5785973/bdquoflexibilitat-nimmt-im-alter-abldquo?from=rss
Das Interview im PDF-Format: dphb_200317_interview_gatterer
Dr. Alois Kogler
https://www.teamspirit.at/
Zum Interview: https://www.kleinezeitung.at/international/corona/5789521/Tipps-zur-Heimquarantaene_Psychologe-Alois-Kogler-gibt-Tipps-wie
„Humor ist selbstlos“
SN: Wie ist es psychologisch erklärbar, dass sich der Mensch in Zeiten von Krisen immer wieder mit Humor helfen will?
RH: Seit eher wird Lachen als die beste Medizin bezeichnet. Und tatsächlich gibt es nachgewiesenermaßen positive Auswirkungen auf Körper und Psyche. Aber: Nicht immer ist uns zum Lachen und genau „an dem Punkt, wo der Spaß aufhört, beginnt der Humor.“ Dieses Zitat stammt vom deutschen Schriftsteller Werner Finck. Er hat absolut Recht, denn, Humor ist, wenn man eben trotzdem lacht, nicht über andere, sondern mit anderen und nicht zuletzt auch über sich selbst.
SN: Wie wirkt Humor nun aber ganz konkret auf die Gesellschaft?
RH: Er schafft auf der einen Seite soziale Verbundenheit, gerade in Konfliktsituationen; man sollte es sich hier auf keinen Fall mit anderen verSCHERZen, sind Menschen doch von Grund auf Rudeltiere und nur begrenzt als Einzelkämpfer überlebensfähig. Wir brauchen das Zugehörigkeitsgefühl wie die Luft zum Atmen. Und genau dieses Miteinander lässt sich nicht zuletzt durch eben gemeinsamen Humor sehr einfach etablieren.
SN: Und auf der anderen Seite?
RH: Auf der anderen Seite hilft echter Humor dabei, Situationen adäquat einschätzen zu können und auch zu uns selbst die immer wieder nötige Distanz zu gewinnen. „Verzweifelt ist, der nur relativ wichtige Dinge verabsolutiert“ bringt es Viktor Frankl auf den Punkt. Was ist aber nun relativ wichtig? Vieles, was wir zu sehr in den Fokus stellen, wie private Probleme, subjektive Ideale und Vorstellungen, generell uns selbst als Person. Omphalophilie (also Bauchnabelschau) hat noch niemanden glücklich gemacht! Und wer sich beim Bergsteigen zu viel beobachtet, wird die Almhütte aus den Augen verlieren. Er bringt sich um den Genuss des Wanderns per se, wird mit Sicherheit überdurchschnittlich oft über kleinste Unebenheiten stolpern.
SN: Das heißt, man soll sich selbst in Zeiten der Krise weitgehend ignorieren und eher selbstlos handeln?
RH: Sich von sich selbst immer wieder einmal zu distanzieren heißt, vor Hybris geschützt zu sein, die Diskrepanz zwischen eigenem Wunsch und Wirklichkeit besser erdulden zu können und nicht zuletzt, sich stattdessen den essentiellen Dingen des Lebens zur Verfügung zu stellen; demütig, eben sachdienlich und nolens volens in Folge auch glücklich! Nicht unwichtig in Corona-Zeiten!
Salzburger Nachrichten, 28. März 2020
Interview mit Univ.-Doz. MMag. Dr. Rainer Holzinger
HUMOR IST SELBSTLOS_SN_INTERVIEW HOLZINGER
Am 17. Juni 2020 ist im Ärzteblatt in Deutschland der Beitrag Psychotherapie in der Corona Krise: Trendwende in der Online-Psychotherapie von Frau Univ.-Prof. Dr. Christiane Eichenberg erschienen (Information der sfu – https://www.sfu.ac.at/de/)

Jede Woche neu in NEWS:
Der psychologische Corona-Stimmungsbericht von Alois Kogler
https://www.news.at/a/corona-oesterreicher-stimmung-11420138
Falter, 23. Februar 2022, Nr. 7: 20220223_Falter_14185037

Aktuelle Informationen der Wirtschaftskammer (WKO) zum Thema Coronavirus finden Sie hier.
Wirtschaftskammer Österreich
Telefon +43 1 514 50 1010
Mail info@wkw.at
Link zum ÖBVP: https://www.psychotherapie.at/psychotherapeutinnen/coronavirus-informationen-psychotherapeutinnen
Information der WKO: Für die angekündigten Änderungen beim Härtefall-Fonds steht seit vergangenem Donnerstag die von der Bundesregierung veröffentlichte Richtlinie zur Verfügung. Die Wirtschaftskammer hat als operativer Abwickler des Härtefall-Fonds im Auftrag der Bundesregierung die Neuerungen in das Antragsformular eingearbeitet und aktualisierte Service-Informationen auf der Website bereitgestellt.
Ab sofort ist ein Antrag nach der neuen Förderrichtlinie via wko.at/haertefall-fonds möglich.
Bereits eingereichte Anträge müssen nicht erneut eingereicht werden. Die Anträge werden nach der neuen Richtlinie geprüft, um sicherzustellen, dass individuelle Verbesserungen in der Bearbeitung berücksichtigt werden.
Sollten Sie Ihren Antrag zurückziehen wollen (z.B. weil sich durch die Ausweitung des Betrachtungszeitraumes für Sie ein Vorteil ergibt und der Antrag erst für einen späteren Betrachtungszeitraum gestellt werden soll), schreiben Sie bitte an die für Ihren Antrag zuständige Landeskammer eine Nachricht über das Kontaktformular. Bitte geben Sie unbedingt Ihre Geschäftsfall-Zahl an, die Sie per E-Mail erhalten haben.
Folgende wesentliche Verbesserungen sind jetzt umgesetzt:
Weitere Hilfsinstrumente der Bundesregierung
Wichtig ist, dass diese Soforthilfe für die persönliche Lebenshaltung der Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Härtefall-Fonds nicht mit dem Corona-Hilfsfonds der Bundesregierung verwechselt wird, aus dem die Unternehmen sowohl Liquiditätshilfen in Form von Garantien für Überbrückungskredite erhalten als auch Fixkostenzuschüsse bei Umsatzeinbrüchen von mehr als 40 % sowie Teilersatz für saisonale bzw. verderbliche Waren bekommen werden. Die Garantieprodukte aus diesem Hilfsfonds können bereits über die Hausbank beantragt werden. Die Details zum Zuschuss-Produkt erarbeitet die Bundesregierung derzeit. Sobald wir dazu Detailinformationen haben, werden wir natürlich umgehend informieren.
Einen Überblick über alle zur Verfügung stehenden Hilfsmaßnahmen finden Sie auf unserem Coronavirus-Infopoint. Wir setzen uns weiterhin für Verbesserungen ein, um sicherzustellen, dass die Hilfsmaßnahmen bei den heimischen Unternehmen ankommen.
Ihre
Wirtschaftskammer
Coronavirus-Infopoint
Wirtschaftskammer Österreich
Wiedner Hauptstraße 63 | 1045 Wien
Nun kommt es zu weiteren Verbesserungen beim Härtefall-Fonds. Das Sicherheitsnetz für Kleinstunternehmer und EPUs für die Bestreitung der persönlichen Lebenshaltungskosten wird mit wesentlichen Änderungen deutlich verbessert.Praxisnahe Verbesserungen
Beim Härtefall-Fonds blieben bisher bestimmte betriebliche Sondersituationen unberücksichtigt. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer haben bei uns und in den Bundesländern ihre Anliegen eingebracht. Wir haben diese an die Regierung rückgemeldet und konnten praxisnahe Änderungen erreichen.
Erweiterung des Betrachtungszeitraumes:
- Damit Unternehmer/innen, die jetzt noch Zahlungseingänge haben und einen Umsatzeinbruch erst später darstellen können, erfasst werden, wird der dreimonatige Betrachtungszeitraum um drei Monate verlängert (bis 15.09.2020).
- Innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden – die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.
Einführung einer Mindestförderhöhe (gilt auch für Jungunternehmen ab 2018):
- In Phase 2 wird eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat eingeführt.
- Davon profitieren alle Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten bei Gründung keinen Gewinn erwirtschaften konnten.
- Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
- Jungunternehmer/innen, die nach dem 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid 500 Euro beantragen.
- Alle Unternehmer/innen haben über die automatisierte Berechnung weiterhin die Möglichkeit, bis zu 2.000 Euro pro Monat Förderung zu erhalten.
Berücksichtigung Familienhärteausgleich:
- Der Corona-Familienhärteausgleich wird vom Doppelförderungsverbot ausgenommen.
- Eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist damit kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.
Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr:
- COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.
Details zur Einreichung
Wir informieren laufend auf unserem Infopoint unter wko.at/haertefall-fonds und über diesen Newsletter, wenn die aktualisierten Richtlinien und das Antragsformular verfügbar sind:
- Sollten Sie noch nicht eingereicht haben, warten Sie bitte unbedingt die Umsetzung der Richtlinienänderung ab.
- Bereits eingereichte Anträge müssen vorerst nicht erneut eingereicht werden. Nach Vorliegen der neuen Richtlinie wird über Ihren Antrag entschieden. Es könnte sich möglicherweise eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation ergeben.
- Wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen möchten (z.B. weil der Antrag erst für einen späteren Betrachtungszeitraum gestellt werden soll), dann schreiben Sie bitte an die für Ihren Antrag zuständige Landeskammer eine Nachricht über das Kontaktformular. Bitte geben Sie unbedingt Ihre Geschäftsfall-Zahl an, die Sie per Mail erhalten haben.
Weitere Hilfsinstrumente der Bundesregierung
Wichtig ist, dass diese Soforthilfe für die persönliche Lebenshaltung der Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Härtefall-Fonds nicht mit dem Corona-Hilfsfonds der Bunderegierung verwechselt wird, aus dem die Unternehmen sowohl Liquiditätshilfen in Form von Garantien für Überbrückungskredite erhalten als auch Fixkostenzuschüsse bei Umsatzeinbrüchen von mehr als 40% sowie Teilersatz für saisonale bzw. verderbliche Waren bekommen werden.
Die Garantieprodukte aus diesem Hilfsfonds können bereits über die Hausbank beantragt werden. Die Details zum Zuschuss-Produkt erarbeitet die Bundesregierung derzeit. Sobald wir dazu Detailinformationen haben, werden wir Sie natürlich umgehend informieren.
Wir setzen uns weiterhin für Verbesserungen ein, um sicherzustellen, dass die Hilfsmaßnahmen auch in der Praxis bei den heimischen Unternehmen ankommen.
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