Information vom ÖBVP___Stand: 2. Dezember 2021
Information vom ÖBVP___Stand: 22. November 2021
Information vom ÖBVP___Stand: 15. November 2021
Information vom ÖBVP___Stand: 9. November 2021
Information vom BÖP___Stand: 22. September 2021
Die COVID-19 Schutzmaßnahmen wurden wieder adaptiert. In einigen Bereichen ist nun anstatt des MNS wieder eine FFP2-Maske vorgeschrieben. Zudem gibt es teilweise unterschiedliche Regelungen für geimpfte/genesene und getestete Personen. Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick über die aktuell geltenden Regelungen.
Für Gesundheitsdienstleistungen gilt:
- Klinische PsychologInnen / GesundheitspsychologInnen / PsychotherapeutInnen tragen einen MNS und erbringen einen 3-G-Nachweis. Wenn der 3-G-Nachweis durch einen Test erbracht wird, ist dieser alle 7 Tage zu erneuern. An den Tagen, an denen die Gültigkeit bereits abgelaufen ist, wird eine FFP2-Maske getragen.
- KlientInnen müssen keinen 3-G-Nachweis erbringen, tragen aber eineFFP2-Maske. Ausnahme: Wenn das Abnehmen der Maske aus therapeutischen Gründen notwendig ist.
Bei sonstigen Dienstleistungen (KEINE Gesundheitsdienstleistungen) gilt:
- Im Hinblick auf die Verwendung von Masken gilt (unabhängig davon, ob die DL körpernah ist oder nicht):o DienstleisterInnen erbringen entweder einen 3-G-Nachweis oder tragen
eine FFP2-Maske
o Geimpfte/genesene KundInnen tragen keine Maske (ACHTUNG für
WIEN gilt: – Geimpfte/genesene KundInnen tragen einen MNS)
o KundInnen, die keinen 3-G-Nachweis erbringen oder lediglich getestet
sind, tragen eine FFP2-Maske
- Körpernahe Dienstleistungen: KundInnen benötigen einen 3-G-Nachweis
Für Zusammenkünfte/Veranstaltungen (etwa Seminare, Workshops) gilt:
- Es muss keine Maske getragen werden, wenn alle anwesenden Personeneinen 3-G-Nachweis erbringen.
- Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen dürfen nur stattfinden, wenn alleanwesenden Personen einen 3-G-Nachweis erbringen.
- ACHTUNG für WIEN gilt zusätzlich:
–> Einrichtungen zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken: Die Vortragenden erbringen einen 3-G-Nachweis oder tragen eine FFP2-Maske (somit nur bei Veranstaltungen mit bis zu 25 Personen relevant, da bei mehr TeilnehmerInnen 3-G-Pflicht für alle besteht)
Gültigkeitsdauer negativer Tests als 3-G-Nachweis:
- Molekularbiologischer Test – zB PCR – einer befugten Stelle (hierzu zählt auch „Alles gurgelt“): 72h (ACHTUNG in WIEN: 48h)
- Antigen-Test einer befugten Stelle (z.B. Teststraße): 24h
- Registrierter Selbsttest: 24h – ACHTUNG in WIEN nicht gültig
- Zur Gültigkeit von Tests bei Kindern siehe nächster Punkt
Für Kinder gilt:
- Maske – sofern sie im jeweiligen Bereich vorgeschrieben ist:
o Bis zum vollendeten 6. Lj.: keine Maske
o Ab 6 bis zum vollendeten 14. Lj.: MNS
o Ab 14: FFP2-Maske.
- 3-G-Nachweis – sofern er im jeweiligen Bereich vorgeschrieben ist:
o Bis zum vollendeten 12. Lj. muss kein 3-G-Nachweis erbracht werden.
o Achtung für WIEN gilt:
– Kinder sind nur bis zum vollendeten 6. Lj. von der 3-G-Nachweis-
Pflicht befreit.
– Ab dem 6. bis zum vollendeten 12. Lj. sind PCR-Tests 72h und
Antigen-Tests 48h gültig.
Ausführliche Informationen zu den aktuell geltenden Maßnahmen finden Sie wie immer auf der BÖP-Website.
Mit kollegialen Grüßen |
Ihr Präsidium des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen
Dietrichgasse 25, 1030 Wien
Tel. +43 (0) 1 407 26 71-0 | buero@boep.or.at | www.boep.or.at |
Information vom ÖBVP (Maskenpflicht)___Stand: 5. Juli 2021
Vom ÖBVP am 5. Juli 2021 übermittelte Zusammenfassung der aktuellen Regelung der Maskenpflicht in der psychotherapeutischen Praxis und die möglichen Ausnahmen:
Grundsätzlich gilt Maskenpflicht.
Als Maske im Sinne der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung gilt jede den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (Mund-Nasen-Schutz (MNS), Stoffmaske etc.).
* Für Patient*innen gilt:
Patient*innen, Besucher*innen und Begleitpersonen (z. B. bei Kindertherapie) müssen in der psychotherapeutischen Praxis keinen 3-G-Nachweis vorweisen.
Es gilt jedoch Maskenpflicht,
ausgenommen:
- „aus therapeutisch-pädagogischen Gründen“, z. B. PatientIn hat bei der Psychotherapie eklatante Probleme, wenn PsychotherapeutIn eine Maske trägt (Empfehlung: ausführliche Begründung in der Dokumentation festhalten). Z. B. bei Eltern-Kind-Gruppen, wenn Babys und Kleinkinder Mimik und Mund sehen müssen.
- bei ärztlicher Bestätigung. Dann ist die höchstmögliche der folgenden Abstufungen zu verwenden: Maske > nicht eng anliegender MNS (z. B. Face Shield) > keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung. Z. B. Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen, Angststörungen oder mit fortgeschrittener Demenz, Kinder mit ADHS, Asthma etc.
- das Infektionsrisiko kann durch „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen“ minimiert werden, was höchstwahrscheinlich in den meisten Fällen möglich sein wird. Z. B. durch größeren Abstand (ca. 3–4 m), häufigeres Lüften, Trennwände/Plexiglaswände und organisatorische Maßnahmen.
- für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
- für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren KommunikationspartnerInnen während der Kommunikation
* Für Psychotherapeut*innen gilt die Maskenpflicht,
ausgenommen:
- die Psychotherapie kann „aus therapeutisch-pädagogischen Gründen“ nicht mit Maske durchgeführt werden. Begründung: z. B. PatientIn hat bei der Psychotherapie eklatante Probleme, wenn PsychotherapeutIn eine Maske trägt (Empfehlung: ausführliche Begründung in der Dokumentation festhalten). Z. B. bei Eltern-Kind-Gruppen, wenn Babys und Kleinkinder Mimik und Mund sehen müssen.
- es liegt eine ärztliche Bestätigung vor, dass PsychotherapeutIn keine Maske tragen kann. Dann ist die höchstmögliche der folgenden Abstufungen zu verwenden: Maske > nicht eng anliegender MNS (z. B. Face Shield) > keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung. Z. B. Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen etc.
Die ausgeführten Regelungen gelten auch für Gruppenbehandlungen.
_________________________________________________
Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie
Löwengasse 3/3/4, A-1030 Wien
T 01.512 70 90 F 01.512 70 90-44
E oebvp@psychotherapie.at
W www.psychotherapie.at
Information vom ÖBVP___Stand: 1. Juli 2021
Information vom ÖBVP___Stand: 18. Mai 2021
Information vom ÖBVP___Stand: 10. März 2021
Information vom ÖBVP___Stand: 1. März 2021
Information vom ÖBVP___Stand: 26. Februar 2021
Information vom BÖP___Stand: 22. Februar 2021
Die geltende 4. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung wurde wieder novelliert. Die Änderungen betreffen in erster Linie den Gesundheitsbereich, weshalb in den Medien kaum darüber berichtet wurde.
Kurz zusammengefasst: Für Personen, die im Gesundheitsbereich tätig sind (niedergelassen und intramural) ist nun sowohl das Tragen einer FFP2-Maske als auch ein negativer Test mind. 1x pro Woche vorgeschrieben.
Im Folgenden geben wir Ihnen wieder einen etwas detaillierteren Überblick über die aktuell geltenden Regelungen.
1. Für Gesundheitsdienstleistungen gilt bei KlientInnenkontakt:
- 2 Meter Mindestabstand zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Dieser Mindestabstand darf unterschritten werden:
- In Ausnahmefällen (z.B. Kinderpsychologie, Demenzerkrankungen, Biofeedback etc.), wenn die Einhaltung nicht möglich ist und durch „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen“ das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- Wenn „geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung“ (z.B. großflächige Plexiglasbarriere) vorhanden sind.
- Bei Gesundheitsdienstleistungen ist keine Mindestfläche pro KlientIn vorgeschrieben.
- KlientInnen:
- Das „Mitbringen“ eines negativen Tests ist bei Gesundheitsdienstleistungen nicht vorgeschrieben.
- Verwendung einer FFP2-Maske. Wenn dies nicht möglich ist, muss das Infektionsrisiko stattdessen durch „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen“ minimiert werden, z.B.:
- Vergrößerter Abstand (3-4 Meter)
- Wenn möglich, Verwendung eines MNS
- Besonders häufiges Lüften
- Klinische PsychologInnen / GesundheitspsychologInnen / PsychotherapeutInnen:
- Mind. alle 7 Tage ein negativer PCR/Antigen-Test UND Verwendung einer FFP2-Maske.
- Laut Auskunft des BMSGPK ist in Ausnahmefällen, in denen von dem/der BehandlerIn keine Maske getragen werden kann, eine Behandlung ohne Maske möglich, wenn durch „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen“ das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- Gruppenbehandlungen dürfen weiterhin stattfinden, der 2 Meter Mindestabstand und die Regelungen zur FFP2-Maske gelten auch hier.
- Zudem sind weiterhin „geeignete Schutzmaßnahmen“ zu setzen, also z.B. kleine Gruppen, gute Durchlüftung etc.
- In Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gelten spezifische Regelungen. Nähere Informationen erhalten Sie von den jeweiligen Einrichtungen.
2. Für sonstige Dienstleistungen (KEINE Gesundheitsdienstleistungen) gilt bei KlientInnenkontakt:
- Für nicht körpernahe Dienstleistungen gelten dieselben Regelungen wie bspw. im Handel:
- 2 Meter Mindestabstand
- Verwendung von FFP2-Masken/MNS wie bei Gesundheitsdienstleistungen (siehe oben).
- 20m2 pro KlientIn
- Körpernahe Dienstleistungen dürfen angeboten werden. Dabei gelten folgende (Sonder-)Regelungen:
- 2 Meter Mindestabstand
- Verwendung von FFP2-Masken/MNS wie bei Gesundheitsdienstleistungen (siehe oben).
- 10m2 pro KlientIn
- KlientInnen müssen einen negativen PCR/Antigen-Test vorweisen, der max. 48h alt ist (Ausnahme: Kinder unter 10 Jahren müssen keinen negativen Test vorlegen).
- Gruppenangebote (z.B. Seminare, Vorträge) sind nicht erlaubt, da diese unter das Veranstaltungsverbot fallen.
3. Es gibt einige Ausnahmen von der Pflicht, MNS/FFP2-Maske zu tragen:
- Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (eine ärztliche Bestätigung ist erforderlich), haben die höchstmögliche der folgenden Abstufungen zu verwenden:
FFP2-Maske > eng anliegender MNS > nicht eng anliegender MNS (z.B. FaceShield) > kein MNS.
- Für Kinder gilt:
- Bis 6 Jahren: MNS/FFP2-Maske müssen nicht getragen werden.
- Von 6 bis 14 Jahren: Statt FFP2-Maske darf ein MNS getragen werden.
- Schwangere dürfen statt einer FFP2-Maske einen MNS tragen.
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner gilt die MNS/FFP2-Masken-Pflicht während der Kommunikation nicht.
4. Vorgeschriebene PCR/Antigen-Tests:
- Um als Nachweis anerkannt zu werden, muss der Test von einer befugten Stelle (z.B. Teststraße, ÄrztIn, Apotheke etc.) durchgeführt werden.
- Der Nachweis soll für 7 Tage aufbewahrt und ggf. dem/der ArbeitgeberIn vorgewiesen werden.
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INFORMATION VOM BÖP___STAND: 8. Februar 2021
INFORMATION VOM BÖP
Am 8. Februar 2021 ist die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV) in Kraft getreten. Der Berufsverband Österreichischer PsychologInnen hat sich im Vorfeld intensiv für möglichst praxistaugliche Regelungen (etwa zur erforderlichen „Mindestfläche“) eingesetzt. Wir freuen uns, dass einige unserer Argumente gehört wurden.
Wir geben Ihnen in der Folge einen aktualisierten kurzen Überblick zu den geltenden Regelungen.
Für Gesundheitsdienstleistungen gilt bei KlientInnenkontakt:
- zwei Meter Mindestabstand zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Dieser Mindestabstand darf unterschritten werden:
- In Ausnahmefällen (z.B . Kinderpsychologie, Demenzerkrankungen, Biofeedback etc.), wenn die Einhaltung nicht möglich ist und durch „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen“ das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- Wenn „geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung“ (z. B. großflächige Plexiglasbarriere) vorhanden sind.
- Bei Gesundheitsdienstleistungen ist keine Mindestfläche pro KlientIn mehr vorgeschrieben.
- KlientInnen:
- Das „Mitbringen“ eines negativen Tests ist bei Gesundheitsdienstleistungen nicht vorgeschrieben.
- Verwendung einer FFP2-Maske. Wenn dies nicht möglich ist, muss das Infektionsrisiko stattdessen durch „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen“ minimiert werden, z. B.:
- Vergrößerter Abstand (3–4 Meter)
- Wenn möglich, Verwendung eines MNS
- Besonders häufiges Lüften
- Klinische PsychologInnen / GesundheitspsychologInnen / PsychotherapeutInnen:
- Entweder MNS & mind. alle 7 Tage ein negativer PCR/Antigen-Test ODER Verwendung einer FFP2-Maske.
- Laut Auskunft des BMSGPK ist in Ausnahmefällen, in denen von dem/der BehandlerIn keine Maske getragen werden kann, eine Behandlung ohne Maske möglich, wenn durch „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen“ das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- Gruppenbehandlungen dürfen weiterhin stattfinden, der 2 Meter Mindestabstand und die Regelungen zur FFP2-Maske gelten auch hier.
- Zudem sind weiterhin „geeignete Schutzmaßnahmen“ zu setzen, also z.B. kleine Gruppen, gute Durchlüftung etc.
- In bettenführenden Kranken- und Kuranstalten sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gelten spezifische Regelungen. Nähere Informationen erhalten Sie von den jeweiligen Einrichtungen.
Für sonstige Dienstleistungen (KEINE Gesundheitsdienstleistungen) gilt bei KlientInnenkontakt:
- Für nicht körpernahe Dienstleistungen gelten dieselben Regelungen wie bspw. im Handel:
- zwei Meter Mindestabstand
- Verwendung von FFP2-Masken/MNS wie bei Gesundheitsdienstleistungen (siehe oben).
- 20m2 pro KlientIn
Es dürfen auch wieder körpernahe Dienstleistungen angeboten werden. Dabei gelten folgende (Sonder-)Regelungen:
- 2 Meter Mindestabstand
- Verwendung von FFP2-Masken/MNS wie bei Gesundheitsdienstleistungen (siehe oben).
- 10 m2 pro KlientIn
- KlientInnen müssen einen negativen PCR/Antigen-Test vorweisen, der max. 48h alt ist (Ausnahme: Kinder unter 10 Jahren müssen keinen negativen Test vorlegen).
- Gruppenangebote (z.B. Seminare, Vorträge) sind nicht erlaubt, da diese unter das Veranstaltungsverbot fallen.
Es gibt einige Ausnahmen von der Pflicht, MNS/FFP2-Maske zu tragen:
Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (eine ärztliche Bestätigung ist erforderlich), haben die höchstmögliche der folgenden Abstufungen zu verwenden: FFP2-Maske > eng anliegender MNS > nicht eng anliegender MNS (z.B. FaceShield) > kein MNS.
- Für Kinder gilt:
- Bis 6 Jahren: MNS/FFP2-Maske müssen nicht getragen werden.
- Von 6 bis 14 Jahren: Statt FFP2-Maske darf ein MNS getragen werden.
- Schwangere dürfen statt einer FFP2-Maske einen MNS tragen.
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner gilt die MNS/FFP2-Masken-Pflicht während der Kommunikation nicht.
Ist ein PCR/Antigen-Test nach der Verordnung vorgeschrieben, soll der Nachweis für sieben Tage aufbewahrt und ggf. dem/der ArbeitgeberIn vorgewiesen werden.
INFORMATION VOM ÖBVP___Stand: 23. NOVEMBER 2020
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
die Jurist*innen des S7 Krisenstab Covid-19 des Bundesministeriums (BMSGKP) haben die Fragen des ÖBVP zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geprüft und beantwortet – gerne stellen wir Ihnen diese nachfolgend zur Verfügung:
- Können aktuell psychotherapeutische Behandlungen in niedergelassenen Praxen durchgeführt werden?
Ja, vorausgesetzt, es liegt eine krankheitswertige Störung vor, die einer unmittelbaren Behandlung bedarf oder wenn es notwendig ist, eine bestehende Behandlung fortzusetzen, um den Heilungsprozess oder die Stabilisierung nicht zu gefährden. Die Face-to-Face-Behandlung sollte nur in Betracht kommen, wenn Gründe vorliegen, die eine Behandlung über Internet ausschließen. Das gilt im Besonderen alles auch für die „aufsuchende Psychotherapie“.
- Welche Voraussetzungen sind in den Praxen erforderlich?
Im Praxisbereich gelten alle Hygienebedingungen, wie Bereitstellung von Desinfektionsmittel, regelmäßige Desinfektion glatter Flächen, die berührt werden, wie Türschnallen etc., Möglichkeit zum Händewaschen, Seifenspender, die ohne Handkontakt bedient werden können, ausreichendes Lüften nach der Therapiestunde, Taktung der Termine, dass die Patient*innen einander nicht treffen. Keinerlei Körperkontakt, wie z. B. Händegeben.
Patient*innen müssen informiert werden, dass bei einschlägigen Krankheitssymptomen die Praxis nicht aufgesucht werden darf.
- Gemäß § 11 Abs. 3 COVID-19-NotMV (KA, KU Orte mit Gesundheitsdienstleistungen), 5 Abs. 5 Z 3-5 sind sinngemäß anzuwenden für Mitarbeiter*innen bei Patient*innenkontakt – d. h.:
- 1 m Abstand
- Patient*innen müssen einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen
- Mitarbeiter*innen müssen ebenfalls einen MNS tragen, insofern keine anderen geeigneten Schutzmaßnahmen mit gleichem Schutzniveau (mit der Novelle soll klargestellt werden, dass dies auch für den Betreiber gilt)
- § 11 Abs. 2 Z 3 und 4 – maximal zwei Personen als Begleitung für Minderjährige oder unterstützungsbedürftige Personen
- Können Gruppenpsychotherapien durchgeführt werden?
Ja.
Dazu Ausführungen Frage 1 und Frage 2 Absatz 2 .
Weitere ergänzende Informationen dazu sind auf der aktuellen Website des BMSGKP zu finden:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Fachinformationen.html
Handlungsempfehlungen für niedergelassene nichtärztliche Gesundheitsberufe vom 29. 4. 2020 (PDF) – nach wie vor aktuell!
Siehe Seite 6:
„(…) Ausnahmen
Bestimmte Gesundheitsberufe bzw. Behandlungssettings (z. B. Logopädie, Psychotherapie) erlauben nur eine Behandlung ohne MNS. Ist dies der Fall oder ist der Patientin/dem Patienten das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, kann vom Tragen eines MNS abgesehen werden, wenn andere Vorkehrungen zur Vermeidung der Übertragung von Tröpfcheninfektionen getroffen werden (z. B. großflächige Plexiglas- oder Glasbarriere oder entsprechend vergrößerter Abstand, mindestens 2 Meter).
Eine Ausnahme für das Tragen von den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtungen besteht auch für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
(…)“
Mit kollegialen Grüßen
Ihr ÖBVP-Präsidium
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INFORMATION VOM ÖBVP___Stand: 17. NOVEMBER 2020
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
mit Inkrafttreten der COVID-19-Notsituationsverordnung beginnt heute wieder der „harte Lockdown“.
Was bedeutet dies für Sie als Psychotherapeut*in in freier Praxis?
Psychotherapie fällt unter Gesundheitsdienstleistungen, die trotz der Ausgangsbeschränkungen in Anspruch genommen werden können, und darf sowohl im Einzel- als auch im Gruppensetting weiterhin angeboten werden.
Es wird allerdings empfohlen, wo immer möglich, Psychotherapie via elektronischer Medien auszuüben. Solange die COVID-Pandemie-Bedrohung anhält, wird die sogenannte Telepsychotherapie weiterhin von der Sozialversicherung als Psychotherapie zur Abrechnung akzeptiert.
In Ihrer Praxis sind dabei folgende Vorgaben einzuhalten:
Der Mindestabstand von einem Meter ist einzuhalten und zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter und/oder das Tragen eines MNS nicht eingehalten werden, muss das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams bzw. der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden.
Das Bundesministerium wurde um weitergehende Informationen zur COVID-19-Notsituationsverordnung ersucht – sobald wir diese erhalten, werden wir diese an unsere Mitglieder weiterleiten.
Nachweis für Ihre Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der PsychotherapeutInnen:
Im Bedarfsfall kann mit der aktuellen ÖBVP-Mitgliedskarte in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Führerschein) die Identität als Psychotherapeut*in glaubhaft gemacht werden
Für weitere Fragen zu Rahmenbedingungen und Rechtsfragen haben wird für unsere Mitglieder exklusiv eine ÖBVP-Corona-Hotline eingerichtet:
ÖBVP-Corona-Hotline für ÖBVP-Mitglieder: 0664/525 65 25 (vom 19. November bis 3. Dezember jeweils Montag und Donnerstag von 16.00–18.00 Uhr)
Weitere wichtige Links:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html
https://www.psychotherapie.at/psychotherapeutinnen/coronavirus-informationen-psychotherapeutinnen
Mit kollegialen Grüßen
Ihr ÖBVP-Präsidium
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INFORMATION VOM BÖP___Stand: 11. NOVEMBER 2020
Gesundheitsdienstleistungen im Einzelsetting dürfen nach wie vor unter „geeigneten Schutzmaßnahmen“ stattfinden. Das bedeutet:
– Die Handlungsempfehlung für niedergelassene nicht ärztliche Gesundheitsberufe des BMSGPK ist nach wie vor zu beachten
– Wenn möglich, Verwendung von MNS und mind. 1 Meter Abstand
– Wenn MNS und/oder Abstand nicht möglich sind (das kann z. B. bei klinisch-psychologischer Behandlung der Fall sein), alternative Maßnahmen wie z. B.
o vergrößerter Abstand
o Barriere aus Plexiglas
Gruppenbehandlungen:
Zunächst stand ein De-facto-Verbot von Gruppenbehandlungen im Raum. Der BÖP hat sich intensiv dafür eingesetzt, dass Sie Ihren Klient*innen weiterhin Gesundheitsdienstleistungen erbringen dürfen – unabhängig davon, ob diese im Einzel- oder Gruppensetting stattfinden.
Folgende Klarstellung durch das BMSGPK konnte erreicht werden:
– Gruppenbehandlungen sind erlaubt.
– Es gilt der Mindestabstand von 1 Meter zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt leben.
– Es sind ebenfalls „geeignete Schutzmaßnahmen“ zu treffen. Das sind im Gruppensetting z. B.:
o Kleine Gruppen (Orientierung: 6 TN)
o Große Räumlichkeiten (Orientierung: 10m2 pro TN)
o Wenn möglich, Verwendung von MNS
o Besonders häufiges Lüften
Ausgangsregelung:
Die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen ist Teil der Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Daher darf man aus diesem Grund auch zwischen 20 Uhr und 6 Uhr des folgenden Tages unterwegs sein (mit Bestätigung).
INFORMATION VOM ÖBVP___Stand: 3. NOVEMBER 2020
Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,
im ÖBVP-Büro langen zahlreiche Anfragen zur aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ein (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html).
Wir sind um rasche Abklärung offener Fragen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, bemüht.
Die Ansicht, wonach nach § 2 (2) der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Psychotherapie einen Grund darstellt, sich nach 20:00 Uhr im öffentlichen Raum zu bewegen (d.h. sich zur Psychotherapie bzw. von der Psychotherapie nach Hause zu bewegen), wird vom S7 Krisenstab COVID-19 des BMSGPK nach fachlicher Prüfung geteilt.
Bitte nutzen Sie grundsätzlich die ÖBVP-Website als zentrale Informationsquelle zu Fragen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auftauchen:
https://www.psychotherapie.at/psychotherapeutinnen/corona-virus-informationen-psychotherapeutinnen
Mit kollegialen Grüßen,
Ihr ÖBVP-Präsidium
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INFORMATION VOM BÖP___Stand: Oktober 2020
1. Rechtliche Grundlagen
Der BÖP stellt Ihnen auf dieser Seite unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage Empfehlungen und Tipps für die Tätigkeit in freier Praxis zur Verfügung. Es dürfen sowohl Gesundheitsdienstleistungen als auch andere Dienstleistungen erbracht werden. PsychologInnen können ihre verantwortungsvolle Tätigkeit somit weiterhin ausüben.
- Um Ihnen eine bestmögliche Übersicht zur aktuellen Situation zu geben, sind die explizit geregelten rechtlich verbindlichen Vorgaben mit diesem Symbol gekennzeichnet: §
- Klinische PsychologInnen, GesundheitspsychologInnen und PsychotherapeutInnen tragen als Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe besonders große Verantwortung im Hinblick auf die Gesundheit ihrer KlientInnen. Sie sind daher grundsätzlich rechtlich dazu verpflichtet, Schutzmaßnahmen bestmöglich umzusetzen. Es trifft Sie also eine Sorgfaltspflicht – auch in Bereichen, die nicht explizit geregelt sind. Die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und eine diesbezügliche Dokumentation sind wichtig, um einer möglichen Schadenersatzpflicht entgegenzuwirken.
In der aktuell geltenden Regelung für AnbieterInnen von Gesundheitsdienstleistungen wird dies so formuliert:
- 2 Abs 5 COVID-19-Maßnahmenverordnung:
Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Für Sie als GesundheitsdienstleisterInnen stellt sich nun die Frage, welche Schutzmaßnahmen als „geeignet“ angesehen werden können, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Dabei kann von dieser Prämisse ausgegangen werden:
- Diese Schutzmaßnahmen sind weiterhin bestmöglich im Gesundheitsbereich umzusetzen.
- Die Grenze wird dort gezogen, wo es aus fachlicher Sicht nicht mehr möglich ist, die jeweilige Gesundheitsdienstleistung nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen und dabei alle Schutzmaßnahmen vollständig einzuhalten.
Der BÖP möchte Sie mit den folgenden Informationen dabei unterstützen, geeignete Schutzmaßnahmen speziell in der psychologischen Praxis umzusetzen, damit Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und so mögliche haftungsrechtliche Folgen vermeiden können.
Bei rechtlichen Fragen ist die rechtliche Beratung des BÖP gerne für Sie erreichbar.
2. Kommunikation via Internet/Telefon
Die Beratung und Behandlung via Internet/Telefon ist nach wie vor möglich. Insbesondere bei RisikopatientInnen (bzw. wenn Sie selbst einer Risikogruppe angehören) ist es empfehlenswert, persönliche Kontakte auf diese Weise weiterhin zu minimieren. Ob und inwieweit Sie diese Variante auch in anderen Fällen zusätzlich bzw. anstelle der persönlichen Termine einsetzen, obliegt Ihnen.
Eine genaue Dokumentation zu den folgenden Punkten ist generell wichtig und gerade bei Angehörigen von Risikogruppennotwendig:
- Ihre Beweggründe für die jeweilige Entscheidung, einen Termin persönlich oder via Internet/Telefon abzuhalten (insbesondere bei Angehörigen von Risikogruppen).
- Nähere Umstände und Sicherheitsmaßnahmen in ihrer Praxis.
- Umfassende Aufklärung der KlientInnen zu diesen Themen.
3. Im Vorfeld der persönlichen Termine
Ob Sie persönliche Termine wahrnehmen möchten, ist als selbständige PsychologIn Ihnen überlassen, es gibt keine diesbezüglicheVerpflichtung oder Einschränkung. Beachten Sie als VertragspsychologIn jedoch den vertraglich geregelten durchschnittlichen Mindesttätigkeitsumfang.
Sprechen Sie mit Ihren KlientInnen über die außergewöhnliche Situation. Ersuchen Sie um Verständnis für zusätzliche Schutzmaßnahmen. Weisen Sie darauf hin, dass diese vorübergehend erforderlich sind und dem gegenseitigen Schutz sowie dem Schutz anderer KlientInnen dienen.
Vereinbaren Sie verbindlich, dass Termine bei Symptomen von beiden Seiten abgesagt werden (auch kurzfristig) oder alternativ via Internet/Telefon stattfinden. Besonders zu beachten* sind:
- Husten
- Fieber
- Schnupfen
- Geschmacks- und/oder Geruchsstörung
*Quelle: Robert Koch Institut (RKI), SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Krankheitsverlauf und demografische Einflüsse, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html (Zugriff am 14.09.2020).
4. Reinigung und Desinfektion in der psychologischen Praxis
Nach aktuellem Stand der Forschung ist eine Ansteckung mit COVID-19 insbesondere über die folgenden Wege* möglich:
- Tröpfcheninfektion, z.B. beim Husten oder Niesen
- Aerosole in der Atemluft/Raumluft
- Kontaktübertragung durch kontaminierte Oberflächen
In psychologischen Praxen werden Hygienemaßnahmen routinemäßig durchgeführt. Aufgrund der aktuellen Situation ist die sorgfältige und verstärkte Einhaltung dieser Maßnahmen sehr wichtig. Dabei ist u.a. zu beachten:
- Häufige Händehygiene
Bieten Sie den KlientInnen beim Betreten der Praxis aktiv an, die Hände zu waschen bzw. Handdesinfektionsmittel zu benutzen. Reinigen Sie Ihre Hände ebenfalls vor/nach jedem/r KlientIn. Auf Hautschutz und Hautpflege dabei nicht vergessen, um Hautreizungen aktiv vorzubeugen.
- Gut durchlüftete Räume, möglichst großer Luftumsatz
- Wischdesinfektion von Flächen, die häufig berührt werden wie z.B. Klingel, Türklinken und Nassbereiche
- Papierhandtücher in den Sanitärräumen
- Desinfektion von etwaigen therapeutischen Geräten
- Verschließbare Abfallbehälter, auch in der Nähe der KlientInnen
*Quelle: Robert Koch Institut (RKI), SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Übertragungswege,https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html (Zugriff am 14.09.2020).
5. Rahmenbedingungen der KlientInnenkontakte
Der Kontakt von KlientInnen und/oder Begleitpersonen untereinander soll nach Möglichkeit vermieden werden. Dies kann etwa geschehen, indem ausreichend Zeit zwischen den Sitzungen eingeplant wird, um
- Begegnungen und Aufenthalt im Wartezimmer zu vermeiden,
- Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchführen zu können,
- Praxisräumlichkeiten gründlich zu lüften.
Ersuchen Sie KlientInnen, möglichst pünktlich zu kommen und entfernen Sie alle Zeitschriften und Zeitungen aus dem Wartezimmer, um Kontaktübertragungen zu vermeiden. Öffnen/Schließen Sie die Türen für Ihre KlientInnen.
In Gruppenpraxen ist ein erhöhtes Maß an Absprache und Organisation nötig.
6. Mund-Nasen-Schutz und Abstand
- Bei Tätigkeiten, die nicht als Gesundheitsdienstleistungen einzustufen sind, gelten grundsätzlich folgende Vorschriften:
-
- Mindestabstand von 1 Meter zu Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen
- Mund-Nasen-Schutz (MNS)
- Ersuchen Sie Ihre KlientInnen, für sich selbst einen MNS mitzubringen.
- Bei Leistungen im Gruppensetting, die nicht als Gesundheitsdienstleistungen einzustufen sind, beachten Sie bitte die Regelungen für Veranstaltungen (siehe Punkt 8).
- Wenn der Abstand aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht eingehalten werden kann, muss das Infektionsrisiko durchsonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden, zum Beispiel durch eine großflächige Barriere aus Glas oder Plexiglas.
- Die MNS-Pflicht besteht jedenfalls.
- Bei Gesundheitsdienstleistungen ist durch geeignete Schutzmaßnahmen – das heißt in erster Linie Abstand, MNS und Hygienemaßnahmen – das Infektionsrisiko zu minimieren.
- Ersuchen Sie Ihre KlientInnen, beim Betreten der Praxisräumlichkeiten zunächst MNS zu tragen und tragen Sie selbst dabei auch MNS.
Wenn Abstand und/oder MNS bei bestimmten Gesundheitsdienstleistungen nicht eingehalten werden können, greifen Sie auf Alternativen zurück:
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- Vergrößerter Abstand (mind. 2 Meter)
- Großflächige Barriere aus Glas oder Plexiglas
- Hierzu zählen etwa klinisch-psychologische, gesundheitspsychologische sowie psychotherapeutische Tätigkeiten sowohl im Einzel– als auch im Gruppensetting.
- Da bei diesen Tätigkeiten die Interaktion zwischen PsychologIn bzw. PsychotherapeutIn und KlientIn im Mittelpunkt steht, gilt dies für beide Seiten.
- Es ist lückenlos zu dokumentieren, warum die jeweilige Schutzmaßnahme nicht umgesetzt werden kann und welche sonstigen Maßnahmen ergriffen werden.
- Wenn Sie und/oder Ihre KlientInnen trotz nicht bestehender Verpflichtung einen MNS verwenden möchten, spricht nichts dagegen. Dokumentieren Sie diese zusätzliche Schutzmaßnahme.
- Kinder unter 6 Jahren und Personen, denen das Tragen eines MNS aus gesundheitlichen (z.B. psychischen) Gründen nicht zugemutet werden kann, sind von der MNS-Pflicht generell ausgenommen.
7. Umgang mit Verdachts- und Erkrankungsfällen
Detaillierte Informationen zum Contact Tracing und damit verbundenen behördlichen Maßnahmen finden Sie im Dokument „Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung“ (BMSGPK, 25.08.20).
Sie selbst wurden positiv auf COVID-19 getestet
- Sie werden behördlich unter Quarantäne gestellt. Beachten Sie die Vorgaben der Gesundheitsbehörden, fragen Sie ggf. aktiv nach.
- Sagen Sie alle Termine ab bzw. führen Sie diese via Internet/Telefon durch.
- Beim Contact Tracing werden Sie aufgefordert, Ihre Kontaktpersonen der letzten 48h vor Erkrankungsbeginn (d.h. vor Auftreten der Symptome bzw. bei asymptomatischen Personen vor Probenentnahme) bekannt zu geben. Hierzu sind Siegesetzlich verpflichtet. Sie müssen jedoch nicht angeben, in welchem Kontext Sie mit den genannten Personen Kontakt hatten, sodass die Auskunft trotz Ihrer Verschwiegenheitspflicht möglich ist.
- Informieren Sie alle betroffenen KlientInnen über die Erkrankung und darüber, dass sie als Kontaktpersonen angegebenwerden müssen. Weisen Sie dabei einerseits darauf hin, dass die Behörde nichts über den Hintergrund ihres Kontakts erfährt, und andererseits auf die weiterhin bestehende Verschwiegenheitspflicht.
Eine/r Ihrer KlientInnen oder eine Person in Ihrem persönlichen Umfeld wurde positiv auf COVID-19 getestet
- Wenn Sie innerhalb des kritischen Zeitraums (siehe oben) intensiveren Kontakt zur betroffenen Person hatten, gelten Sie alsKontaktperson mit hohem Infektionsrisiko. Sie werden behördlich unter Quarantäne gestellt.
- Sagen Sie alle Termine ab bzw. führen Sie diese via Internet/Telefon durch.
- Informieren Sie Personen, mit denen Sie nach der infizierten Person noch Kontakt hatten.
Eine/r Ihrer KlientInnen oder eine Person in Ihrem persönlichen Umfeld gilt als COVID-19 Verdachtsfall und wird getestet
- Solange kein positives Testergebnis vorliegt, treffen Sie keine behördlichen Vorgaben.
- Als Vorsichtsmaßnahme ist zu empfehlen, bis zum Vorliegen des Testergebnisses Termine abzusagen bzw. viaInternet/Telefon durchzuführen.
8. Veranstaltungen
- Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze
- Bis zu 10 TeilnehmerInnen (Indoor) bzw. 100 TeilnehmerInnen (Outdoor)
- Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
- Grundsätzlich möglich: Bis zu 1.500 Personen (Indoor) bzw. 3000 Personen (Outdoor)
- Bei über 50 Personen (Indoor) bzw. 100 Personen (Outdoor) muss ein/e COVID-19-Beauftragte/r bestellt und ein COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzt werden.
- Bei über 250 Personen (Indoor und Outdoor) ist eine spezielle Bewilligung erforderlich
Es werden jeweils nur BesucherInnen bzw. TeilnehmerInnen gezählt.
- Bei der Durchführung sind die folgenden Schutzmaßnahmen zu beachten:
- In geschlossenen Räumen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
- Mindestabstand von 1 Meter zu bzw. ein freier Sitz zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen.
- Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS), wenn man sich nicht am eigenen Sitzplatz aufhält.
- Am eigenen Sitzplatz muss kein MNS getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1 Meter zu anderen Personen eingehalten wird.
- In geschlossenen Räumen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze:
- 1 Meter Mindestabstand
- MNS
- Wenn aufgrund der Eigenart der Schulung, Aus- oder Fortbildung kein MNS getragen werden kann (z.B. bei Supervision oder Selbsterfahrung), sind sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen – etwa, indem ein vergrößerter Abstandeingehalten wird.
- Vortragende müssen keinen MNS tragen.
9. Tätigkeit in Einrichtungen
Wenn Sie als angestellte/r oder selbständige/r PsychologIn in Institutionen bzw. Einrichtungen tätig sind, beachten Sie bitte die jeweiligen einrichtungsspezifischen Vorgaben.
INFORMATION VOM ÖBVP___Stand: 28. Mai 2020
Liebe Kollegin, lieber Kollege,
die SVS (Selbständig Erwerbstätige, Gewerbetreibende, Neue Selbstständige und Landwirte, zweitgrößter Krankenversicherungsträger, insges. 1,4 Mio Versicherte) hat in ihrer Satzung den Psychotherapiezuschuss neu geregelt:
ab 1. 4. 2020 einheitlich 40 Euro.
Für vormals SVA-Versicherte (Selbständige) wurde der alte Zuschuss von 21,80 € auf 40 € erhöht. Vormals SVB-Versicherte (Landwirte), die eine Psychotherapie vor dem 1. 4. 2020 begonnen haben, bekommen den „alten Zuschuss“ von 50 Euro bis Ende 2021.
Die SVS-Satzung 2020 finden Sie online unter diesem Link:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Avsv/AVSV_2020_0047/AVSV_2020_0047.html
Die Tarife für die Psychotherapie sind im § 49 Abs. 2, die Übergangsregelung für die vormals SVB-Versicherten in § 72 Abs. 3 geregelt.
Kollegiale Grüße
Das ÖBVP-Präsidium
Peter Stippl, Christa Pölzlbauer, Wolfgang Schimböck, Renate Scholze, Barbara Haid
_________________________________________________
Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie
Löwengasse 3/3/4, 1030 Wien
Telefon +43 1 512 70 90
Mail oebvp@psychotherapie.at
Web www.psychotherapie.at
INFORMATIONEN vom BÖP___Stand: 20. Mai 2020
Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen der Fachausbildung
§ Die Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie sind gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe. Ausbildungsinstitutionen dürfen daher Veranstaltungen, die Teil der Fachausbildung sind, unter folgenden Voraussetzungen abhalten:
- Mindestabstand von 1 Meter zwischen den TeilnehmerInnen
- AusbildungskandidatInnen tragen MNS
- Vortragende tragen MNS, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtungzur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (z.B. Plexiglasscheibe, Visier-Maske) Es gilt nicht: Begrenzung auf 10 Personen und das Erfordernis von 10m2 pro Person.Diese Sonderregeln für Ausbildungsveranstaltungen gelten auch für Selbsterfahrung und Supervision im Gruppensetting bei niedergelassenen PsychologInnen, wenn diese im Rahmen der Fachausbildung stattfinden.Seminargruppen§ Sonstige Veranstaltungen (etwa Seminare) dürfen unter den folgenden Voraussetzungen stattfinden:
- Maximal 10 Personen (inkl. Vortragende)
- Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Personen
- In geschlossenen Räumeno mind. 10m2 pro Person o MNS-PflichtWeitere Lockerungen in diesem Bereich wurden für Ende Mai angekündigt.
BO¨P_PraktischeTipps_Wiederausweitung
BO¨P_Infoblatt_Sicherheitsvorkehrungen