
Dr. Michael Halmich LL.M.
FORUM Gesundheitsrecht
Kuefsteingasse 15/4.9
1140 Wien
halmich@gesundheitsrecht.at
www.gesundheitsrecht.at
Mit 1. 1. 2025 ist das neue Psychotherapiegesetz in Kraft getreten. Es wurden auch die Berufspflichten für die psychotherapeutische Tätigkeit überarbeitet. Im Seminar geht Jurist Dr. Michael Halmich auf die Regeln zur Verschwiegenheit ein. Im Detail werden folgende Themen behandelt:
- Schützenswerte Daten, Geheimnisse in der Berufsausübung der Psychotherapie
- Was bedeutet die Verschwiegenheitspflicht?
- Gibt es Ausnahmen?
- Wer darf Informationen einholen bzw. Unterlagen einsehen / einfordern?
- Was gilt bei Opfern von Straftaten? Gilt da eine Anzeigepflicht?
- Was gilt im Gerichtsverfahren?
- Weitere Themen der Praxis, Fallbeispiele, Fragen und Diskussion …
Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024)
Fortbildungspflicht
§ 41.
(1) Der Berufspflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen haben alle Berufsangehörigen auch durch die Absolvierung von Fortbildungen zu entsprechen.
(2) Berufsangehörige haben ihre Fortbildungspflicht durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychotherapeutischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, insbesondere im Bereich der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster), sowie durch die Inanspruchnahme von Supervision oder Intervision, zumindest im Ausmaß von sechs ECTS-Anrechnungspunkten innerhalb eines Zeitraumes von jeweils fünf Jahren zu erfüllen.
(3) Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) haben Berufsangehörige in Erfüllung der Fortbildungspflicht regelmäßig begleitende Supervision im Ausmaß von zumindest zwei ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.
(4) Wer im Rahmen des dritten Ausbildungsabschnittes als Lehrende bzw. Lehrender tätig ist, hat im Rahmen der Fortbildungspflicht jedenfalls zumindest ein ECTS-Anrechnungspunkt Fortbildungsveranstaltungen über Ethik in der Psychotherapie, rechtliche Rahmenbedingungen und Didaktik innerhalb eines Zeitraumes von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.
(5) Die absolvierte Fortbildung ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über Aufforderung mittels eines dafür aufzulegenden Formulars nachweislich zu machen. Die Fortbildungspflicht besteht bei Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie, die durch die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) ausgewiesen ist.
(6) Einschlägige psychotherapierelevante Fort- und Weiterbildungszeiten gemäß
a. ÄrzteG 1998
b. GuKG
c. MTD-G
d. MuthG und
e. Psychologengesetz 2013
entbinden im Ausmaß von höchstens 2 ECTS-Anrechnungspunkten innerhalb eines Zeitraumes von jeweils fünf Jahren von der Fortbildungspflicht im jeweiligen Umfang.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012578&FassungVom=2025-01-20
Workshop 4
VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT FÜR PSYCHOTHERAPEUT:INNEN.
10. Juni 2026 – 18.00–19.30 Uhr (2 AE) online via ZOOM
30,00 Euro (inkl. 10% MWSt.) für Ausbildungskandidat:innen der AVM (2 AE)
60,00 Euro (inkl. 10% MWSt.) für AVM-Mitglieder (2 AE)
90,00 Euro (inkl. 10% MWSt.) für Nicht-Mitglieder (2 AE)
Der Workshop kann als berufliche Fortbildung anerkannt werden.
Für Ausbildungskandidat:innen der AVM gilt die Teilnahme an dieser Fortbildung als Äquivalent für die Teilnahme an einer AK-Sitzung.
Psychotherapeut:innen; Psychotherapeut:innen in Ausbildung unter Supervision; Klinische und Gesundheitspsycholog:innen; Ärzt:innen; Personen aus Gesundheits- und Sozialberufen.

I have grown to love secrecy.
It seems to be the one thing that can make modern life mysterious or marvelous to us.
The commonest thing is delightful if only one hides it.
Oscar Wilde, The Picture of Dorian Gray